Allgemeine Geschäftsbedingungen
der IT Consulting Norz
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Firma IT Consulting Norz (im Folgenden „ITC“)
gelten für die Erbringung von Dienstleistungen, die
Erstellung von Gewerken, die Konzepterstellung, die Softwareerstellung
und Beratung im Bereich der Informationstechnologie sowie
für
Hardware-Reparaturen.
1.2 Soweit in den von ITC mit den Kunden getroffenen Projektvereinbarungen
abweichende Bestimmungen getroffen wurden, haben diese Vorrang.
1.3 Änderungen und Ergänzungen in den vertraglich
vereinbarten Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von
ITC schriftlich bestätigt werden.
1.4 Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine
Geschäfts-bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil,
es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ITC in Kenntnis
abweichender, entgegenstehender oder ergänzender
Geschäftsbedingungen
des Kunden das Vertragsverhältnis vorbehaltlos durchführt.
2. Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote von ITC sind freibleibend und stehen unter
dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung des Kunden durch
ITC.
2.2 Die Beauftragung durch den Kunden, mündlich oder
schriftlich, ist verbindlich. Die ITC ist berechtigt, das
in der Beauftragung
liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei ITC anzunehmen.
3. Dienstleistungen
3.1 Bei Dienstleistungsverträgen leistet ITC dem Kunden
Unterstützung zur Erreichung der in den Projektverträgen
aufgeführten Ergebnisse. Dienstleistungen werden von
ITC nach bestem Wissen und Können ausgeführt. Die
Leistung von ITC liegt hierbei in der Arbeitsleistung als
solcher.
3.2 ITC ist in der Auswahl der von ihr eingesetzten
Mitarbeiter frei. Die Weisungsbefugnis über die von
ITC eingesetzten Mitarbeiter verbleibt bei ITC.
3.3 Die von ITC erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem
Kunden bei Beendigung des Projektvertrages übergeben.
4. Werkvertrag
4.1 Bei Werkverträgen übernimmt ITC die Verantwortung
für die Erbringung der in den zum jeweiligen Projektvertrag
in einem Pflichtenheft schriftlich festgelegten Arbeitsergebnisse.
4.2 Entspricht die Leistung der ITC der vereinbarten Leistungsbeschreibung,
erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme. Die
Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung.
4.3 Umfang und Dauer der Funktionsprüfung sind im Projektvertrag
festgelegt. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Tag
nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung zur
Abnahme. Kosten, die dem Kunden durch die Funktionsprüfung
oder sonst durch die Überprüfung der Leistungen
entstehen, sind alleine von diesem zu tragen.
4.4 Zeigen sich während der Dauer der Funktionsprüfung
Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen, so wird der
Kunde diese ITC unverzüglich mitteilen. Erfolgt eine
solche Mitteilung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ende
der Funktionsprüfung, so gelten die Leistungen als abgenommen,
spätestens jedoch mit der Aufnahme der Nutzung des Werks
im Betriebsablauf.
4.5 Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht
zur Ablehnung der Abnahme.
4.6 ITC kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen. Hierzu
zählen insbesondere:
- in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der
spezifizierten Leistungen,
- in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige
Teile des Vertragsgegen-standes,
- in
sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten,
- nach Erreichen der im Projektvertrag definierten Milestones.
4.7 Nach der Abnahme gelten ausschließlich die Gewährleistungs-und
Haftungsregelungen in Ziffern 9 und 10.
5. Leistungszeit
5.1 Termine zur Erbringung von Leistungen gelten nur dann
als verbindlich, sofern sie in den entsprechenden Verträgen
als verbindlich gekennzeichnet sind. Im übrigen sind
Terminangaben als Circa-Angaben zu verstehen.
5.2 Die Leistungsfristen verlängern sich um einen angemessenen
Zeitraum, wenn sich die Leistungserbringung infolge Höherer
Gewalt, der nicht rechtzeitigen Erbringung erforderlicher
Mitwirkungshandlungen des Kunden oder durch sonstige, von
ITC nicht zu vertretender Hindernisse verzögert. Dies
gilt auch, wenn ITC von Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert
wurde. ITC wird den Kunden über derartige Leistungshindernisse
unverzüglich in Kenntnis setzen.
6. Vergütung
6.1 Die Höhe der Vergütung sowie die Art der Vergütung
(Festpreis oder Vergütung nach Aufwand) werden in der
Regel in dem Projektvertrag vereinbart.
6.2 Ist keine Vergütung vereinbart, sind sämtliche
Leistungen nach Aufwand auf Basis der geltenden Stundenhonorarsätze
entsprechend der im Zeitpunkt der Erbringung gültigen
Preisliste der ITC abzurechnen.
6.3 Reisekosten gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend
vom Kunden zu vergüten. Anfahrtskosten, Hotelkosten und
andere Spesen werden gegen Beleg an den Kunden berechnet,
soweit im Projektvertrag nichts anderes bestimmt ist.
6.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum
Zeitpunkt der Rechnungs-stellung gültiger Steuern und
sind bei Fälligkeit
ohne Abzug sofort zahlbar.
7. Zahlungen
7.1 Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungsverzug
tritt 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Es fallen ab diesem
Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von mindestens 13 Prozentpunkten
p.a. an. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet,
dass der Schaden nicht höher als der gesetzliche Verzugszins
gemäß §§ 288, 247 BGB ist, zur Zeit 8
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a..
7.2 ITC ist berechtigt, Zwischenabrechnungen für Dienst-und
Werkleistungen, deren Dauer einen Kalendermonat übersteigen,
zum Ende eines Kalendermonats zu stellen.
7.3 Der Kunde kann gegenüber Forderungen der ITC nur
mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen.
8. Mitwirkungspflichten
8.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung
der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen
von ihm rechtzeitig und für ITC kostenlos erbracht werden.
Insbesondere stellt der Kunde, soweit erforderlich, Mitarbeiter,
Arbeitsräume, Hard-und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen
sowie erforderliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben
zur Verfügung und wirkt an Spezifikationen, Tests und
Abnahmen mit. Er gewährt ITC unmittelbar und mittels
Datenfernübertragung Zugang zur Hard-und Software. Wenn
kein technisch leichter Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen
möglich oder gestattet wird, trägt der Kunde sämtliche
nachteiligen Folgen, z. B. die ITC hierdurch entstehenden
Mehrkosten.
8.2 Der Kunde testet gründlich jede Leistung der ITC
auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten
Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies
gilt auch für Leistungen, die der Kunde im Rahmen der
Gewährleistung erhält.
8.3 Der Kunde wird ITC unverzüglich nach bekannt werden
schriftlich über auftretende Mängel informieren.
Der Kunde wird bei der vertragsgemäßen Mangelbeseitigung
in angemessener Weise Hilfe leisten, einschl. der Bereitstellung
von Ausdrucken zu Problemen und weiteren Computerläufen
zur Darstellung der Bedingungen zum Zeitpunkt des Auftretens
des Fehlers und der Gewährung von Zugang zu Dateien,
Listen, Kontrollberichten usw.
8.4 Der Kunde trägt die Verantwortung, dass sich Unterlagen
und Daten, die Mitarbeitern von ITC zur Verfügung gestellt
werden, weiterhin zumindest in Kopie in seinen Händen
befinden. Die Haftung bei Verlust und/oder Beschädigung
ist ausgeschlossen. Der Kunde erstellt zu Beginn der Arbeiten
selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme
auf externe Datenträger. Die Mitarbeiter von ITC übernehmen
eine Sicherung der Daten nur im Rahmen einer schriftlichen
Vereinbarung hierüber. Eine Haftung von ITC durch Datenverlust
bei fehlender Datensicherung ist ausgeschlossen.
8.5 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner
für alle Belange des jeweiligen Vertrags.
9.
Gewährleistung
9.1 ITC übernimmt die Gewährleistung bei Leistungen
grundsätzlich nur für zugesicherte Eigenschaften
sowie dafür, dass die Leistung die vereinbarten Funktionen
erfüllt und dem Stand der Technik entspricht.
9.2 Angaben in Prospekten, Informationsmaterial, und sonstigen
Unterlagen, stellen, auch wenn sie von ITC erstellt wurden,
keine zugesicherten Eigenschaften dar und begründen daher
keinen Gewährleistungsanspruch.
9.3 Übernimmt ITC die Wartung von Programmen, die dem
Vertragspartner von ITC zur Nutzung überlassen wurden,
gelten die im Überlassungsvertrag geregelten Gewährleistungsbestimmungen,
soweit sich die Verpflichtung zur Wartung aus dem Überlassungsvertrag
ergibt.
9.4 Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung
fehlerhaft, ist ITC zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet;
diese kann auch durch Überlassung einer Ersatz-oder Umgehungslösung
erfolgen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach
dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen
Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen
unberührt. Die Rüge-und Untersuchungspflichten gemäß §§ 377
ff HGB werden ausdrücklich in den Vertrag einbezogen.
Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Ist ITC
zur Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die ITC zu vertreten hat, oder schlägt sie in sonstiger
Weise fehl, so ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer
angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung
oder Minderung zu verlangen.
9.5 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher
Leistungen, die vom Kunden selbst verändert wurden, es
sei denn, ITC hat den Änderungen durch den Kunden schriftlich
zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht
auf der von ihm vorgenommenen Änderungen beruht.
9.6 Für Mängel und Schäden, die durch übliche
Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch
und Bedienungsfehler entstanden sind, wird von ITC keine Gewährleistung übernommen.
Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen
im Falle höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion,
Feuchtigkeit und Überspannungen, die durch das Stromnetz
bedingt sind. Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen und/oder
der Bedienungsanleitungen begründen einen Ausschluss
der Gewährleistung.
9.7 Stellt sich während eines Nachbesserungsversuchs
oder zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass kein Fehler
oder Mangel vorliegt oder dass der Fehler oder Mangel in den
Verantwortungsbereich des Kunden fällt, ist der Kunde
verpflichtet, die Kosten des Nachbesserungsversuches durch
ITC nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen
von ITC zu tragen.
9.8 Gewährleistungsansprüche verjähren in
einem Jahr ab Inbetriebnahme. Dies gilt nicht, wenn ITC Arglist
vorzuwerfen ist.
9.9 Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des
Kunden sind vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 10 (Haftung)
abschließend geregelt.
9.10 Die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen gelten
nicht für die Erbringung von Dienstleistungen. Bei Dienstleistungen
besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche gegen ITC sind
unabhängig
vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug, der Verletzung
von Beratungs-und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen
Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung
gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung
ausgeschlossen,
es sei denn, ITC, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Hier haftet
ITC bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein Fall zwingender
Haftung gegeben ist.
10.3 Die vorstehenden Vereinbarungen zur Haftung gelten
auch zu Gunsten aller freien und angestellten Mitarbeiter
von
ITC sowie im Auftrag von ITC handelnder Subunternehmer.
11.
Urheberrechte
11.1 ITC überträgt dem Kunden ein einfaches zeitlich
unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen der Erfüllung
einer Vertragspflicht angefertigten Unterlagen, Programmen
und Plänen für den vertraglich festgelegten Gebrauch.
Dem Kunden wird eine Verkörperung der Arbeitsergebnisse übergeben.
Die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
von ITC gestattet.
11.2 Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an geistigen
Schöpfungen
im Zusammenhang mit einem Werk-oder Dienstvertrag verbleiben
bei ITC.
12. Vertraulichkeit
12.1 Der Kunde und ITC verpflichten sich gegenseitig, über
alle in Zusammenhang mit einer Leistung erworbenen Geschäfts-oder
Betriebsgeheimnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren,
sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten.
12.2 Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen,
die der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhält,
darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks nutzen.
12.3 Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des
Vertrages.
13.
Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
der Sitz der ITC. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
14.
Schlussbestimmungen
14.1 Der Kunde ist nicht berechtigt,
Ansprüche gegen
ITC ohne Zustimmung an Dritte abzutreten.
14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages
oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung haben die Vertragsparteien
im Rahmen des gesetzlich
zulässigen, eine Regelung zu vereinbaren, die dem
angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14.3 ITC ist berechtigt, bestimmte Leistungen eines Vertrages
auch durch von ihr beauftragte Unternehmen erbringen zu
lassen.
14.4. ITC ist berechtigt, den Kunden im Rahmen von Werbemaßnahmen
(z.B. Referenzlisten) anzuführen. Die Veröffentlichung
weiterer Auftraggeberdaten, insbesondere solcher, die
dem Datenschutz unterliegen, ist ausgeschlossen.
AGB IT Consultant Norz 06/2006
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